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Statuten

Satzungen




Kapitel I: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet:

EUPENER TAUCHKLUB E.T.K. – CLUB EUPENNOIS DE PLONGEE SOUS-MARINE C.E.P.S.

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist in B-4700 EUPEN, Langesthal 5
Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk EUPEN

Artikel 3: Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist die Förderung des Tauchsports auf zwei Arten:
Der Klub ist vorschriftsmäßig einer Tauchföderation angeschlossen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.


Kapitel II: Mitglieder

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, doch besteht die Vereinigung aus mindestens drei Mitgliedern.
Den Status eines Mitglieds nehmen sie ab dem Tag an, an dem der Beitrag geleistet wurde.
Der Beitrag beträgt mindestens 25,- € und höchstens 250,- €.
Sie nehmen den Status eines effektiven Mitglieds an, wenn sie mindestens sechzehn Jahre alt sind, den Besitz eines Tauchdiploms und wenigstens ein Jahr Klubmitgliedschaft nachweisen können.
Jede Person, die dem Klub beitreten möchte, muss ein Beitrittsformular ausfüllen und unterschreiben. Sie muss sich den internen Vorschriften, welche ihr übergeben werden, unterwerfen.
Es bestehen keine Bestimmungen für den Austritt der Mitglieder.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.
Ein Mitglied gilt aus ausgetreten, wenn es seinen Beitrag nicht bis zur Generalversammlung eines Jahres bezahlt hat.
Tritt ein Mitglied während des Jahres aus dem Klub aus, so hat es kein Anrecht auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages.

Artikel 5: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.


Kapitel III: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist zuständig für:

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen, doch nur die effektiven Mitglieder nehmen an den Abstimmungen teil.
Alle effektiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.
Ein effektives Mitglied kann sich durch ein anderes effektives Mitglied vertreten lassen, jedoch kann dieses nur Träger einer einzigen Vollmacht sein.

Artikel 6: Einberufung

Die jährliche Generalversammlung findet im Laufe des Monats Januar statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.
Die Generalversammlung wird schriftlich unter Angabe von Datum, Zeit und Ort der Versammlung einberufen:
- mindestens acht Tage vorher, wenn diese gewöhnlich ist,
- mindestens vierzehn Tage vorher, wenn diese außergewöhnlich ist,
- mindestens zwei Monate vorher, wenn Statuten-Änderungen vorgesehen sind.

Artikel 7: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse, die den Ausschluss eines effektiven Mitglieds, die Auflösung, den Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen betreffen.

Artikel 8: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dieses wünschen, unterschrieben werden.
Sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
Diese Auszüge werden auf einen Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden allen Mitgliedern im folgenden Monat schriftlich mitgeteilt.


Kapitel IV: Verwaltung

Artikel 9: Verwaltungsrat

Um ordnungsgemäß seine Aufgaben zu erfüllen, muss der Verwaltungsrat aus wenigstens drei und höchstens neun Personen bestehen.
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

Sie werden durch einfache Stimmenmehrheit in geheimer Wahl von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wenn während eines Mandats ein Verwaltungsratsmitglied sein Amt niederlegt, muss der Verwaltungsrat seine Arbeit bei gleich welcher Anzahlt Mitglieder weitergeführt werden und das bis zur nächsten Generalversammlung.
Dem Verwaltungsrat können nur Mitglieder angehören, die wenigstens zwei Jahre Mitgliedschaft nachweisen können. Um zur Wahl angenommen zu werden, müssen die Kandidaten eine schriftliche Anfrage vor Versammlungsbeginn eingereicht haben.
Die Wahlen des Verwaltungsrates finden geheim statt. Um den Entscheidungen des Verwaltungsrates Gültigkeit zu verleihen, müssen mindestens drei Verwalter anwesend sein. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Die Verwalter, die bei mehr als drei Versammlungen des Verwaltungsrates abwesend sind, werden als ausscheidend betrachtet, falls sie keine Entschuldigung vorbringen.


Kapitel V: Vertretung, Haftung

Artikel 10: Vertretung der Vereinigung

Die Mitglieder der Verwaltungsrates treten als offizielle Vertreter der Vereinigung auf.
Um gülig zu sein, werden offzielle Dokumente durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten sowie zwei weiteren Vertretern des Verwaltungsrates unterschrieben.
Hierzu gehören auch Satzungsänderungen und Kontovollmachten.
Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung beschränkt sich auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 11: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Januar zur Billigung vorgelegt und monatlich den Verwaltern, die sie kontrollieren.


Kapitel VI: Satzungsänderungen, Auflösung

Artikel 12: Satzungsänderung

Die Generalversammlung kann nur rechtsmäßig über Satzungsänderungen beraten, wenn die zu ändernden Statuten in der Einladung explizit erwähnt wurden und wenn bei der Versammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Änderungen können nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden.
Sollten 2/3 der Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht anwesend oder vertreten sein, wird eine zweite Versammlung einberufen die dann rechtsmäßig die Änderungen vornimmt, egal wie viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind und dies mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mehrheit. Diese zweite Versammlung darf nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden.

Artikel 13: Auflösung

Die Generalversammlung, welche die Auflösung der Gesellschaft ausspricht, ernennt drei Auflöser, welche nicht dem Verwaltungsrat angehören dürfen und beschließt die Bestimmung, nach Begleichung der Schulden, des Kapitals der Gesellschaft. Das von der A.D.E.P.S. erhaltene Material muss dieser zurückerstattet werden.


Kapitel VII: Sonstiges

Artikel 14: Sonderfälle

Die in dieser Satzung und in den internen Vorschriften nicht vorgesehenen Fälle werden durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 und den Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 geregelt.