Satzungen
Kapitel I: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer
Artikel 1: Bezeichnung
Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet:
EUPENER TAUCHKLUB E.T.K. – CLUB EUPENNOIS DE PLONGEE SOUS-MARINE
C.E.P.S.
Artikel 2: Sitz
Der Sitz ist in B-4700 EUPEN, Langesthal 5
Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk EUPEN
Artikel 3: Zielsetzung
Zielsetzung der Vereinigung ist die Förderung des Tauchsports auf
zwei Arten:
-
Tauchschule, welche anerkannte Diplome ausstellt,
-
Freizeitklub
Der Klub ist vorschriftsmäßig einer Tauchföderation
angeschlossen.
Artikel 4: Dauer
Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.
Kapitel II: Mitglieder
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, doch besteht die Vereinigung aus
mindestens drei Mitgliedern.
Den Status eines Mitglieds nehmen sie ab dem Tag an, an dem der Beitrag
geleistet wurde.
Der Beitrag beträgt mindestens 25,- € und höchstens
250,- €.
Sie nehmen den Status eines effektiven Mitglieds an, wenn sie mindestens
sechzehn Jahre alt sind, den Besitz eines Tauchdiploms und wenigstens ein
Jahr Klubmitgliedschaft nachweisen können.
Jede Person, die dem Klub beitreten möchte, muss ein Beitrittsformular
ausfüllen und unterschreiben. Sie muss sich den internen Vorschriften,
welche ihr übergeben werden, unterwerfen.
Es bestehen keine Bestimmungen für den Austritt der Mitglieder.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.
Ein Mitglied gilt aus ausgetreten, wenn es seinen Beitrag nicht bis zur
Generalversammlung eines Jahres bezahlt hat.
Tritt ein Mitglied während des Jahres aus dem Klub aus,
so hat es kein Anrecht auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages.
Artikel 5: Mitgliederregister
Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister.
Dieses Register enthält Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder.
Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von
Mitgliedern sind eingetragen binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem
der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.
Kapitel III: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist
zuständig für:
-
die Änderung der Satzung,
-
die Bestellung und Abberufung der Verwalter,
-
die den Verwaltern zu erteilende Entlastung,
-
die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,
-
die freiwillige Auflösung der Vereinigung,
-
den Ausschluss eines Mitglieds,
-
die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer
Zielsetzung,
-
alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat
gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.
Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran
teilzunehmen, doch nur die effektiven Mitglieder nehmen an den Abstimmungen
teil.
Alle effektiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen
verfügt über eine Stimme.
Ein effektives Mitglied kann sich durch ein anderes effektives Mitglied
vertreten lassen, jedoch kann dieses nur Träger einer einzigen
Vollmacht sein.
Artikel 6: Einberufung
Die jährliche Generalversammlung findet im Laufe des Monats
Januar statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden,
wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.
Die Generalversammlung wird schriftlich unter Angabe von Datum, Zeit und
Ort der Versammlung einberufen:
- mindestens acht Tage vorher, wenn diese gewöhnlich ist,
- mindestens vierzehn Tage vorher, wenn diese außergewöhnlich ist,
- mindestens zwei Monate vorher, wenn Statuten-Änderungen vorgesehen
sind.
Artikel 7: Tagesordnung
Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die
Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse, die den Ausschluss eines
effektiven Mitglieds, die Auflösung, den Jahresabschluss und
Haushaltsplan oder Satzungsänderungen betreffen.
Artikel 8: Protokolle der Generalversammlung
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen
festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen
Mitgliedern, die dieses wünschen, unterschrieben werden.
Sie werden
außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, Auszüge
daraus, die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern
unterschrieben.
Diese Auszüge werden auf einen Antrag hin jedem Mitglied oder jeder
Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist,
ausgehändigt.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden allen Mitgliedern im
folgenden Monat schriftlich mitgeteilt.
Kapitel IV: Verwaltung
Artikel 9: Verwaltungsrat
Um ordnungsgemäß seine Aufgaben zu erfüllen, muss der
Verwaltungsrat aus wenigstens drei und höchstens neun Personen bestehen.
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:
-
dem Präsidenten,
-
dem Vize-Präsidenten,
-
dem Sekretär,
-
dem Kassierer,
-
den Materialverantwortlichen,
-
den Kommissaren
Sie werden durch einfache Stimmenmehrheit in geheimer Wahl von der
Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wenn während eines Mandats ein Verwaltungsratsmitglied sein Amt
niederlegt, muss der Verwaltungsrat seine Arbeit bei gleich welcher Anzahlt
Mitglieder weitergeführt werden und das bis zur nächsten
Generalversammlung.
Dem Verwaltungsrat können nur Mitglieder angehören, die wenigstens
zwei Jahre Mitgliedschaft nachweisen können. Um zur Wahl angenommen zu
werden, müssen die Kandidaten eine schriftliche Anfrage vor
Versammlungsbeginn eingereicht haben.
Die Wahlen des Verwaltungsrates finden geheim statt. Um den Entscheidungen
des Verwaltungsrates Gültigkeit zu verleihen, müssen mindestens
drei Verwalter anwesend sein. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme
des Präsidenten entscheidend. Die Verwalter, die bei mehr als drei
Versammlungen des Verwaltungsrates abwesend sind, werden als ausscheidend
betrachtet, falls sie keine Entschuldigung vorbringen.
Kapitel V: Vertretung, Haftung
Artikel 10: Vertretung der Vereinigung
Die Mitglieder der Verwaltungsrates treten als offizielle Vertreter der
Vereinigung auf.
Um gülig zu sein, werden offzielle Dokumente durch den
Präsidenten oder Vizepräsidenten sowie zwei weiteren Vertretern
des Verwaltungsrates unterschrieben.
Hierzu gehören auch Satzungsänderungen und Kontovollmachten.
Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung
keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung beschränkt
sich auf die Ausführung ihres Mandates.
Artikel 11: Jahresabschluss, Haushaltsplan
Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch
den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die
Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden
Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen
Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der
ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Januar zur Billigung
vorgelegt und monatlich den Verwaltern, die sie kontrollieren.
Kapitel VI: Satzungsänderungen, Auflösung
Artikel 12: Satzungsänderung
Die Generalversammlung kann nur rechtsmäßig über
Satzungsänderungen beraten, wenn die zu ändernden Statuten in
der Einladung explizit erwähnt wurden und wenn bei der Versammlung
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Änderungen können nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden
oder vertretenen Mitglieder angenommen werden.
Sollten 2/3 der
Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht anwesend oder vertreten sein,
wird eine zweite Versammlung einberufen die dann rechtsmäßig die
Änderungen vornimmt, egal wie viele Mitglieder anwesend oder vertreten
sind und dies mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mehrheit. Diese zweite
Versammlung darf nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden.
Artikel 13: Auflösung
Die Generalversammlung, welche die Auflösung der Gesellschaft
ausspricht, ernennt drei Auflöser, welche nicht dem Verwaltungsrat
angehören dürfen und beschließt die Bestimmung, nach
Begleichung der Schulden, des Kapitals der Gesellschaft. Das von der
A.D.E.P.S. erhaltene Material muss dieser zurückerstattet werden.
Kapitel VII: Sonstiges
Artikel 14: Sonderfälle
Die in dieser Satzung und in den internen Vorschriften nicht vorgesehenen
Fälle werden durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 und den
Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 geregelt.